Satzung des Vereins
Deathcare Embalmingteam
Germany e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein hat den Namen „Deathcare Embalmingteam Germany e. V.“. Er hat seinen Sitz in Büren. Er ist in das Vereinsregister vom Amtsgericht Paderborn, Registerblatt VR 2363, eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereines ist es, humanitäre Hilfe bei Katastrophen bzw. Unfällen, wo Todesfälle zu bedauern sind, anzubieten und zu leisten. Diese Leistung erbringt der Verein bei Bedarf weltweit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die fachgerechte Leistung der Mitglieder des Vereins verwirklicht. Diese besteht in der Bergung, Desinfektion, Konservierung und Rekonstruktion von Verstorbenen (d.h. Opfer von Katastrophen und Unfällen) sowie deren Vorbereitung zum Transport gemäß den entsprechend geltenden Überführungsvorschriften. Weiterhin leistet der Verein Hilfe bei der Identifikation von Verstorbenen und der Beratung von anderen Hilfsorganisationen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht durch die Förderung der Allgemeinheit wie in § 2 beschrieben, und durch die Förderung der Bestattungskultur im Allgemeinen.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Finanzielle Mittel und Vermögenswerte, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

aktiven Mitgliedern

fördernden Mitgliedern

Ehrenmitgliedern

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen oder Körperschaften werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitgliedes bzw. bei Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder bei Auflösung des Vereins. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft, wenn trotz Mahnung das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vor dem Vorstand, ausgeschlossen werden:

  • a) wegen Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins
  • b) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • c) wegen Verletzungen der Schweigepflicht de Vereins
  • b) wegen unehrenhafter Handlungen und der Schädigung des Ansehens des Vereins

Persönlichkeiten, die sich für die Zwecke des Vereines besonders verdientgemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu halten, zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die Höhe wird in der Beitragssatzung festgelegt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

4. Die Personen die zu Einsätzen entsendet werden, werden nur vom Homebase-Leader, in Absprache mit dem Vorstand, ausgesucht und benachrichtigt.

5. Durch die Mitgliedschaft im Verein besteht für die einzelnen Mitglieder keinAnspruch auf die Teilnahme an Einsätzen.

6. Jedes Mitglied ist verpflichtet bezüglich seiner persönlichen Daten im Erhebungsbogen (Gesundheitszustand, Impfungen, benötigte Medikamenten)der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und jegliche Änderungen unverzüglich den Vorstand mitzuteilen.

7. Jedes Mitglied verhält sich während eines Einsatzes entsprechend den Ländersitten und folgt den Anweisungen der Leitung vom Deathcare Embalmingteam Germany (Vorstand, Homebase-Leader, Einsatzleiter, Stellvertreter, Berater) und trägt die Einsatzkleidung des Vereins. Während eines Einsatzes muss das Mitglied seine Ausrüstung entsprechend der Packliste von „Deathcare Embalmingteam Germany“ mitführen und bei Bedarf ständig aktualisieren. Einsatzkleidung und sonstige benötigte Ausrüstung haben sich die Mitglieder selber anzuschaffen und vorzuhalten.

8. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Reisepass und Personal- Ausweis mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit wieder neu ausgestellt wird und selbständig seine notwendige Schutzimpfungen kontrollieren und aktualisieren zu lassen.

9. Die Personen die zu den Einsätzen geschickt werden, werden nur vom Vorstand, in Absprache mit dem Homebase- Leader, ausgesucht und benachrichtigt.

10. Es ist den Mitgliedern ausdrücklich nicht erlaubt, selbständig (ohne Zustimmung des Vorstands, Homebase-Leader oder Einsatzleiter), mit konsularischen Vertretungen, andere Rettungsmannschaften oder sonstige Behörden, die mit der Katastrophe-Hilfeleistung beauftragt sind oder im weitesten Sinne damit beschäftigt sind, Kontakt aufzunehmen.

11. Es ist nicht erlaubt während der Einsätze, ohne Absprache mit dem Einsatzleiter, Fotos, Video- und / oder Tonaufnahme zu erstellen oder Presse- Interviews zu geben. Weiterhin ist es nicht erlaubt ohne Zustimmung des Vorstandes in irgendeiner Form Presseinformationen zu geben.

12. Jedes Mitglied erklärt sich mit seinem Vereinsbeitritt bereit für Weiter- bzw. Ausbildungen, die der Vorstand für den aktiven Mitglieder als notwendig erachtet und Übungen mit anderen Einsatzteams, die dem Sinn und Zweck vom „Deathcare Embalmingteam“ entsprechen (Erste Hilfe Kurse, Katastropheneinsatz, Interventionsberatung etc.) teilzunehmen.

13. Der Verein „Deathcare Embalmingteam Germany“ und der Vorstand übernimmt keine Verantwortung bezüglich eventueller physischer, psychischer Belastungen und Schädigungen die den aktiven Mitgliedern oder ihrer Ausrüstung, durch einen Einsatz entstehen können. Dies gilt auch für finanzielle Schäden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der Kassenwart

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie dessen Verwendung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzurichten und verbindliche Ordnungen zu erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen.

Anträge auf Änderung der Satzung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens der vierte Teil der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

-  die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes

-  die Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts

-  die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

-  die Entlastung und Wahl des Vorstands

-  die Wahl der Kassenprüfer

-  den Beschluss der Beitragssatzung

-  Beschlüsse über Satzungsänderungen

-  Beschlussfassung über Anträge

-  den Beschluss über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversaderversammlung wird von einem Vorstandsmitglied des Vereines geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche und/oder geheime Abstimmungen oder Wahlen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies Verlangt.

Änderungen der Vereinssatzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das THW.
Dies hat die Mittel einzig für gemeinnützige Zwecke einzusetzen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von den Mitgliedern der Gründungsversammlung des Vereins am 29.01.2005 einstimmig beschlossen worden.

 

Vorsitzender - Heiko Mächerle

stellvertretender Vorsitzender - René Strawinski

Kassenwart - Dr. Fabian Lenzen